Abwehr und Einzug von Forderungen
Gleich aus welchem Bereich Ihre Forderung stammt, ob aus einem Verkehrsunfall (s. u.), aus einem Arbeits-, Dienst-, Kauf- oder Werkvertrag – gerne mache ich anwaltlich Ihre berechtigten Forderungen geltend.
Von der außergerichtlichen Geltendmachung, über das Inkasso durch Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung und schließlich auch der Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher werde ich engagiert Ihre Forderung durchsetzen.
Ich werde Sie aber auch gegen die unberechtigte Geltendmachung von Forderungen anwaltlich schützen – außergerichtlich und gerichtlich.
Rufen Sie einfach an und vereinbaren einen Termin (Remscheid, 0 21 91 / 46 00 876)! Sie können auch das Kontaktformular nutzen oder eine E-Mail schicken (rechtsanwalt-soenke-nippel@t-online.de).
Ich werde Ihnen den Kostenrahmen nennen, mit dem Sie rechnen müssen. Erst wenn Sie diesen Kostenrahmen gemäß dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG) akzeptieren, entstehen Kosten für Sie.
Hier in meinem Internetauftritt unter der Rubrik “Zur Person” stelle ich mich kurz vor und gebe Ihnen Informationen zu meiner Person.
Schließlich würde ich mich über Ihren Anruf freuen.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Ohne dass eine inhaltliche Prüfung einer Forderung durch ein Gericht erfolgen muss, bietet das deutsche Recht dem Gläubiger die Möglichkeit, ein gerichtiches Mahnverfahren einzuleiten.
Dies ist die preisgünstigste Alternative, sich einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Das Verfahren wird zum Teil schon vollautomatisch durchgeführt. Ziel des Verfahrens ist, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Es sollte beachtet werden, dass der Schuldner nur dann die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er sich im Verzug befindet.
Zunächst wird die Forderung durch Mahnbescheid geltend gemacht, später dann durch Vollstreckungsbescheid, die jeweils durch Widerpsruch bzw. Einspruch angegriffen werden können.
Der Mahnantrag kann online gestellt werden – gerne bin ich Ihnen dabei behilflich (anbei ein Link zum Online-Mahnantrag: Ihr Mahnbescheidantrag im Internet).
Maßnahmen der Vollstreckung
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist das Vorliegen eines Titels, also z. B. eines Urteils oder eines Vollstreckungsbescheides.
Dann bieten sich dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, seine Forderung zu realisieren, z. B.:
- der Gerichtsvollzieher kann bewegliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, wegnehmen;
- eine Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner kann gepfändet werden (z. B. gegenüber dem Arbeitgeber);
- die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung einer Immobilie.
Besprechung von verkehrsrechtlichen Themen
Bei einem Verkehrsunfall kommen für den Rechtsanwalt neben Ansprüche aus unerlaubter Handlung zumeist Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht.
Halterhaftung gemäß § 7 StVG: Es handelt sich um eine Haftung, die kein Verschulden voraussetzt.
Fahrerhaftung gemäß § 18 StVG: Der Fahrer des Wagens haftet neben dem Halter. Es handelt sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden.
Verschuldenshaftung gemäß den §§ 823 ff. BGB: Die allgemeine, verschuldensunabhängige Deliktshaftung spielt neben der Gefährdungshaftung nach StVG in der Regel keine große Rolle. Deshalb hat die Deliktshaftung ihren Anwendungsbereich dort, wo Ansprüche aus StVG ausscheiden. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Ansprüche von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern.
Direktanspruch gegen die Versicherung gemäß § 3 Nr. 1 PflVG: Ist der Halter eines Fahrzeuges pflichtversichert, so besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies hat der Rechtsanwalt zu beachten.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten des Schadensausgleiches:
- die sog. Naturalrestitution gemäß § 249 BGB – Herstellung des früheren Zustandes bzw. Zahlung des Betrages zur Wiederherstellung des früheren Zustandes,
- Ausgleich des Vermögensschadens durch Geldentschädigung gemäß § 251 BGB.
In dem Archiv “Verkehrsrecht” finden Sie Besprechungen z. B. zur Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten nach Verkehrsunfällen sowie ergänzende Ausführungen zum Verkehrsrecht. Die Ausführungen sind nicht nur für einen Anwalt von Interesse. Nachfolgend gebe ich die Überschriften der bisherigen Artikel wieder:


