- Mietminderung gemäß § 536 BGB
Für die Dauer des Vorliegens eines erheblichen Mangels der Mietsache ist der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit bzw. er kann die Miete mindern, § 536 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.
Will der Mieter die Miete nicht oder nur teilweise zahlen, so sollte er dies dem Vermieter anzeigen, ansonsten kann er seine Rechte gemäß § 536 c Abs. 2 Nr. 1 BGB verlieren!
Der Mieter sollte berücksichtigen, dass er das Vorliegen eines Mangels und der Anzeige des Mangels darlegen und beweisen muss, wenn er die Mietminderung geltend macht!
- Schadenersatz gemäß § 536 a BGB
Schadenersatz kann der Mieter verlangen, wenn sowohl ein Mangel der Mietsache vorliegt und darüber hinaus der Vermieter den Mangel zu vertreten hat bzw. der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät, § 536 a Abs. 1 BGB.
Auch hier sollte unbedingt eine Anzeige gegenüber dem Vermieter erfolgen. Ansonsten kann er die Berechtigung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches verlieren, § 536 c Abs. 2 Nr. 2 BGB!
Der Mieter muss – fordert er Schadenersatz nach § 536 a BGB – über das Vorliegen des Mangels hinaus auch noch den Eintritt des Schadens, die Höhe des Schadens sowie das Verschulden des Vermieters bzw. dessen Verzug mit der Schadenbeseitigung darlegen und beweisen.
- Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entstehung des Mangels – Verteilung nach Verantwortungsbereichen (Sphärentheorie)
- Mietminderung gemäß § 536 BGB
Die Minderung durch den Mieter gemäß § 536 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Andererseits will die Rechtsprechung dem Mieter keinen Anspruch auf Minderung geben, wenn der Mieter selbst für den Mangel verantwortlich ist.
Steht fest, dass ein Mangel vorliegt, ist aber unklar, ob der Mangel vom Mieter oder Vermieter stammt, soll deshalb nach der Rechtsprechung die “Darlegungs- und Beweislast” nach den Verantwortungsbereichen zu verteilen sein:
- Der Mieter genüge seiner Darlegungs- und Beweispflicht, wenn er vorträgt, dass die Ursache für den Mangel auch aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammen könne.
- Der Vermieter müsse dann beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht in seinem Gefahrenbereich liege, sondern allein in dem Gefahrenbereich des Mieters. Dann müsse wiederum der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten habe.
- Schadenersatz gemäß § 536 a BGB
Auch bei § 536 a BGB soll der Vermieter zum Nachweis verpflichtet sein, dass die Ursache des Mangels nicht in seinem Gefahrenbereich liegt.
- Mietminderung gemäß § 536 BGB
Mietminderung und Schadensersatz bei Mängeln der Mietsache
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