Abrechnungsfrist für die Mietkaution

Die Frist, innerhalb derer die Mietkaution zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist nicht gesetzlich bestimmt. Mangels der gesetzlichen Regelung können und sollten die Parteien die Dauer der Abrechnungsfrist im Mietvertrag vereinbaren. Ist eine Vereinbarung in dem Mietvertrag aber nicht getroffen worden, so richtet sich die Dauer der Abrechnungsfrist nach den Umständen des Einzelfalles.

In der Regel werden bei einem Wohnraummietverhältnis zugunsten des Vermieters Abrechnungsfristen zwischen 3 und 6 Monaten zu Grunde gelegt (vgl. nur Weidenkaff in Palandt zu Einf. vor § 535 Rdnr. 126). Ein Rückzahlungsanspruch des Mieters besteht erst, wenn feststeht, dass dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen. Bei Geschäftsräumen können die Abrechnungsfristen auch ein Jahr betragen. Die Abrechnungsfristen werden gewährt, weil der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, eine Zwischenabrechnung über die Betriebskosten vorzunehmen.

Der Vermieter darf aber auch innerhalb der Abrechnungsfrist nur einen angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten. Der Einbehalt darf ohnehin nur stattfinden, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Der Einbehalt muss sich an der erwarteten Nachforderung orientieren. Ist eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung zu erwarten, so orientiert sich der einzubehaltende Betrag am voraussichtlichen Ergebnis der Abrechnung. Jedenfalls Kann vom Mieter nicht verlangt werden, dass er bis zur Erstellung der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Rückzahlung der gesamten Kaution wartet. Vom Vermieter kann nicht verlangt werden, dass er jegliche Sicherheit aufgibt.

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