Haftungsausschluss bei einem Arbeitsunfall wegen Personenschäden

Die §§ 104, 105 SGB VII regeln Haftungsausschlüsse bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

§ 104 SGB VII schließt Schadensersatzansprüche aus, die Versicherte wegen des durch einen Versicherungsfall erlittenen Personenschadens gegen den Unternehmer haben, sofern der Unternehmer nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für einen “Wegeunfall” gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII. Hat der Versicherte den zum Betrieb zu rechnenden Gefahrenbereich verlassen, wird er als “normaler Verkehrsteilnehmer” behandelt und kann also auch den Ausgleich von Personenschäden verlangen.

§ 105 SGB VII dehnt die Haftungsfreistellung des § 104 SGB VII auf andere im Betrieb tätige Personen aus.

Als Begründung für diesen Haftungsausschluss bzw. die Haftungsausschlüsse werden im Wesentlichen zwei Argumente angeführt:

  • Die gesetzliche Unfallversicherung werde als einziger Zweig der Sozialversicherung allein durch die Unternehmer finanziert. Daher sollen die Unternehmer und die Sozialversicherung nicht auch noch auf Schadenersatz für Personenschäden in Anspruch genommen werden können.
  • Streitigkeiten um die Ersatzpflicht zwischen Unternehmer und versicherten Beschäftigten um die Ersatzpflicht sollen verhindert werden. Der Betriebsfrieden solle gewahrt werden (Betriebsfriedensprinzip).

Die oben genannten Regelungen zu den Haftungsausschlüssen sind nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Schadenersatzrecht. Deshalb sind die Regelungen auch nicht unumstritten. Ereignet sich im Betriebsbereich ein “normaler” Verkehrsunfall, sind Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Ereignet sich der Unfall ausßerhalb des Betreibsgeländes, gilt dies nicht. Eine “tiefere Begründung” hierfür gibt es nicht. Dem Zivilrecht ist ein deratiger vollständiger Haftungsausschluss fremd.

Die Konsequenzen der oben genannten Regelungen sind enorm. Dies ist zwar auf den ersten Blick nicht direkt ersichtlich. Ein versicherter Arbeitnehmer kann aber ggf. von einer Berufsgenossenschaft und dem Unternehmer kein Schmerzensgeld erlangen, weil die oben genannten Regelungen den Haftungsausschluss bestimmen.

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