Die §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regeln die Abfindung im Kündigungsschutzprozess. Neben diesen gesetzlichen Regeln ist aber stets zu beachten, dass die Abfindung „frei“ vereinbart werden kann:
- §§ 9 und 10 KSchG
Die gesetzlichen Regelungen zur Abfindung im Arbeitsgerichtsprozess sehen statt der Weiterbeschäftigung ausnahmsweise eine angemessene Abfindung vor, wenn den Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Den entsprechenden Antrag können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber stellen, § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KSchG. Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zumindest entsprechend § 1 a KSchG in Höhe von einem 0,5 Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte, § 9 Abs. 2 KSchG. - „freie“ Vereinbarung einer Abfindung
Im Gütetermin sowie im anschließenden Kammertermin kann aber auch die Höhe der Abfindung im Rahmen eines Vergleichs „frei“ verhandelt werden:- Der Arbeitgeber muss in der Regel fürchten, dass die Kündigung nicht wirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Arbeitnehmer hat dann neben dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung den Anspruch auf Arbeitsentgelt auch für den Zeitraum, in dem er ggf. nicht beschäftigt war.
- Der Arbeitnehmer muss ebenfalls die Prozessrisiken abwägen und dabei insbesondere seine persönliche und berufliche sowie seine finanzielle Situation berücksichtigen.
Die Abfindung ist in der Regel sozialversicherungsfrei, solange sie kein „verstecktes Arbeitsentgelt“ enthält. Handelt es sich bei der aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung in Wahrheit insgesamt um eine „versteckte Vergütung“, so ist sie in voller Höhe beitragspflichtig (vgl. dazu BSG vom 25. Oktober 1990, 12 RK 40/89). Eine Steuerbefreiung gibt es für die Abfindung nicht mehr.
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