Der Anspruch auf Abgeltung des Jahresurlaubs ist im Krankheitsfall nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und jetzt auch nach der neueren Rechtsprechung des BAG auf das Folgejahr übertragbar (vgl. dazu auch den Artikel „Arbeitsrecht – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Erlöschen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung„). Folge ist, dass z. B. nach langer mehrjähriger Krankheit ein entsprechend hoher Zahlungsanspruch entstehen kann, wenn der Urlaub nach Ausscheiden nicht mehr genommen werden konnte.
Arbeitgeber wollten sich den daraus entstehenden erheblichen Zahlungsansprüchen zumindest teilweise entziehen, indem Sie nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch, nicht aber einen vertraglichen Mehrurlaub vergüten. Das Bundesarbeitsgericht ist dem entgegengetreten, zeigt aber gleichzeitig auf, dass durch eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag der Verfall der vertraglichen Mehrurlaubsansprüche angeordnet werden kann (9 AZR 183/09, zu Rdnrn. 22, 23 und 24):
(22) III. Auch der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs für 2007 in Höhe von sechs Urlaubstagen ist nicht untergegangen.
(23) 1. Die Vertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen.
(24) 2. … Diese Auslegung ergibt, dass der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs für 2007 in Höhe von sechs Urlaubstagen nicht verfallen ist, sondern fortbesteht.
Im Ergebnis muss also der Arbeitgeber – sind einzelvertraglich oder tarifvertraglich günstigere Urlaubsansprüche als die die gemäß dem BUrlG vereinbart – auch die günstigeren Urlaubsansprüche abgelten. Allerdings bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, entsprechende Verfallklauseln zu vereinbaren.
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