Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung.
Streitig ist immer wieder, ob auch die Kosten einer “Weiterbildung” nach abgeschlossener Berufsausbildung von dem Ausbildungsanspruch erfasst werden. Verschiedene Sachverhalte sind denkbar:
- der Ausbildungsweg Schule (Fachabitur, Abitur), Lehre, Studium;
- der Ausbildungsweg Schule, Lehre, Schule (Fachoberschule), Studium.
Zu dem Ausbildungsweg (Architektur-)Studium nach Realschule, Lehre und Fachoberschule führte der BGH in den Leitsätzen eines Urteils vom 17. Mai 2006 Folgendes aus (XII ZR 54/04):
- Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (mit Hinweis auf weitere, frühere Entscheidungen).
- Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deshalb auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (mit weiteren Hinweisen).
- Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.
Den Volltext dieser Entscheidung finden Sie in dem Internetauftritt des BGH unter folgendem Link:
Urteil des BGH vom 17. Mai 2006, XII ZR 54/04
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