Immer wieder ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 SGB II Gegenstand von Gerichtsentscheidungen:
So führte das LSG Hessen in einem Beschluss vom 17. Dezember 2007 zum Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aus, dass ein gemeinsames Konto allein noch kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist (L 7 AS 282/07 ER).
Andere Entscheidungen beschäftigten sich mit dem Begriff der „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ und dem Begriff „Zweckgemeinschaft“. So formulierte das LSG Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 31. Januar 2006, “das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft muss als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein; die Behörde trägt hierfür die objektive Beweislast” (L 7 AS 108/06 ER-B).
Heute formuliert § 7 SGB II in den Abätzen 3 und 3 a die wesentlichen Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft aus:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
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