Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung in den Veranlagungszeitraum fiel, nahm der BGH in einem Urteil vom 23. Mai 2007 (XII ZR 250/04, Rdnr. 18 zu 5.) Stellung:
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5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung (Zusammenveranlagung) festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde. Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt.
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Also, … wurde mit dem erzielten Einkommen nicht gemeinsam gewirtschaftet und wurde kein Unterhalt gezahlt, so hat jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen, die auf sein Einkommen entfällt.
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