Pflicht der Ehegatten zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung in den Veranlagungszeitraum fiel, nahm der BGH in einem Urteil vom 23. Mai 2007 (XII ZR 250/04, Rdnr. 18 zu 5.) Stellung:


5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung (Zusammenveranlagung) festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde. Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen Fallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf sein Einkommen entfällt.

Also, … wurde mit dem erzielten Einkommen nicht gemeinsam gewirtschaftet und wurde kein Unterhalt gezahlt, so hat jeder Ehegatte nur für die Steuer aufzukommen, die auf sein Einkommen entfällt.

weitere Artikel zum Thema:

Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Monika :

    Frage:

    Vermögensverhältnisse sind noch nicht geklärt.

    Nach der Scheidung vermietet der Ex Ehemann das gemeinsame Haus,
    ohne zustimmung der Ex Frau.

    Wie bekommt die Exfrau die Mieter aus dem Haus?

    Vielen Dank

    • Hallo Monika,

      die Beantwortung der Frage scheint zunächst relativ einfach zu sein:

      Der Mieter dürfte durch den Abschluss des Mietvertrages mit Ihrem Ehemann ein Recht zum Besitz erworben haben. Der Ehemann müsste ggf. gezwungen werden, den Mietvertrag zu kündigen.

      Aber … hier scheint doch Einiges schief zu laufen. Evtl. sollten Sie diesbezgl. einen Kollegen aufsuchen und den gesamten Sachverhalt klären lassen.

      Grüße
      Sönke Nippel

  2. zicke :

    Ich habe meinen Mann im April 2010 verlassen. Die Steuerklärung 2009 wurde erst im Juni 2011 gemacht. Von einer enormen Steuernachzahlung hat mir mein Mann und auch das Steuerbüro keine Auskunft gegeben. Der Steuerbescheid kam im November 2011. Aus Angst vor der riesigen Nachzahlung habe ich eine getrennt Veranlagung in Zusammenarbeit mit Steuerberater erwirkt. Im Feb. 2012 bekam ich Post vom Anwalt meines Mannes, dass ich verpflichtet bin eine Zusammenveranlagung zu machen und eine Honorarrechnung des Anwaltes. Die Zusammenveranlagung ist in der Zwischenzeit durch, aber die Rechnung soll ich bezahlen. Mein Mann hätte mich bei der Steuernachzahlung voll mit einbezogen, obwohl es eindeutig die Steuern aus seinem Gewerbebetrieb sind. Was soll ich jetzt tun? Habe nicht das Geld für die Rechnung und der Anwalt droht mit verklagen, wenn ich nicht bis 4.4.12 gezahlt habe.

kommentieren Sie, fragen Sie!

*

Bitte nennen Sie einen Spitznamen, wenn Ihr Kommentar anonym bleiben soll! Ihre E-Mail-Adresse wird nicht genannt oder verwertet!