Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 entschied das OVG Lüneburg im Eilverfahren (10 ME 77/10), dass Rechtsanwalt Tank keinen Anspruch auf Eröffnung eines Kontos gegen die Sparkasse Osnabrück hat! Der anders lautende Beschluss des VG Osnabrück wurde aufgehoben.
Der dritte Leitsatz des Urteils lautet:
Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos bei einer Sparkasse zu verweigern, liegt vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen einzuziehen.
Anbei der Link zu dem Beschluss in der Rechtsprechungsdatenbank des OVG Lüneburg:
Beschluss des OVG Lüneburg vom 15. Juni 2010
In meinem “Forum Verwaltungsrecht” habe ich den Beschluss des OVG Lüneburg ebenfalls kurz besprochen:
Link zum Artikel im “Forum Verwaltungsrecht”
Weitere Artikel zum Thema:
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Wenn es schon die Bundesregierung nicht schafft diesem Verbrecher und Abzocker Tank das Handwerk zu legen, so bin ich umso erfreuter daß es dem OVG Lüneburg gelungen ist. Keiner ist glücklicher als ich, zumal ich in gewissen Abständen immer wieder auf die hinterhältigste Art und Weise von diesem Kerl zu Zahlungen angemahnt werde. Ich fühle mich beleidigt und gekränke und habe bis heute alle diesen Zahlungen gesammelt und an die Polizei und Verbraucherzentralern weitergegeben – jedoch bisher ohne Erfolg. Ich danke daher dem OVG Lüneburg zu dieser Handlund und ebenso viele tausend Internet-Benutzer denen es ebenso erging und die auch hinterhältig un d gemein abgezockt wurden. Ich bedanke mich sehr für diesen Artikel und speichere diesen mit meinem Kommentar für Eventualitäten.
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