Der Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB hat eine große Bedeutung: Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann der geschiedene Ehegatte – soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch gemäß den §§ 1570 bis 1572 BGB hat -, den Unterschiedsbetrag zwischen den erzielten Einkünften und dem vollen angemessenen Unterhalt verlangen.
Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts erfolgt gemäß § 1578 b BGB. § 1578 b BGB enthält eine Bestimmung, die zum nachehelichen Unterhalt neue Regelungen beinhaltet. Kernsatz ist hier § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB:
§ 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB
… Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. …
Maßgeblich ist also, ob “ehebedingte Nachteile” entstanden sind, die es z. B. der Ehefrau nach langer Ehezeit und ihrer Rollenwahrnehmung für Ehe und Familie unmöglich machen, einen vorhandenen Einkommensunterschied nach der Trennung auszugleichen. Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ist aber jetzt nur noch solange uneingeschränkt begründet, als die Einkommensdifferenz auf “ehebedingte Nachteile” zurückzuführen ist. Eine Einkommensdifferenz, die nicht auf “ehebedingte Nachteilen” zurückzuführen ist, liegt z. B. vor, wenn die Ehegatten schon auf Grund der vorehelichen Ausbildung eine Einkommensdifferenz hinzunehmen hatten. Die althergebrachte Rechtsprechung wurde aufgegeben, nach der automatisch eine “Lebensstandardgarantie” aus einer Ehe folgt. Ggf. kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten.
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