Manchen ist das nicht bekannt – Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Leistungsanspruch, solange sich der/die Versicherte im Ausland aufhält. Es ist gleichgültig, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Auslandsaufenthalt handelt. Auch Urlaubsreisen fallen unter diesen Begriff.
Allerdings können mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gesetzlich Krankenversicherte die Leistungserbringer in anderen Mitgliedsstaaten im EG-Ausland auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse in Anspruch nehmen und Kostenerstattung verlangen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 4 SGB V. Auch ist die Bundesrepublik mit vielen anderen Nicht-EU-Staaten durch Sozialversicherungsabkommen verbunden.
Probleme können sich für die Versicherten dennoch bei der Versorgung und Bezahlung auftun, wenn z. B. die Rückholung durchgeführt wurde oder die hohe Privatrechnungen ausgestellt wurden. Bevor hier hohe Kosten anfallen, kann sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung durchaus empfehlen (zu den Tarifen siehe z. B.: Auslandskrankenversicherungen).
Wurde keine entsprechende (zusätzliche) Versicherung abgeschlossen, so kann die Abwehr berechtigter Forderungen sehr schwer bis unmöglich sein.
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