Der GdB kann – ebenso wie der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) – zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben.
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. In diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (“Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen”). Vormals galten die so genannten “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht”. Die “Versorgungsmedizinischen Grundsätze” mit allgemeinen Erläuterungen sowie einer GdS-Tabelle können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herunterladen:
Auf den Seiten der Juris-GmbH finden Sie auch direkt die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (die Juris GmbH stelt in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium Gesetzestexte in Internet zur Verfügung). Anhand dieser Anlage kann sich jeder einen Überblick über die versorgungsmedizinische Bewertung einzelner Leiden machen. Interessant ist in der Anlage auch der Teil D (am Ende), in dem die in den Schwerbehindertenausweis einzutragenden Merkzeichen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen benannt werden. Hieraus ergeben sich Vergünstigungen.
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
In § 33 Abs. 3 EStG finden sich für den behinderten Menschen wichtige steuerliche Regelungen zu den Pauschbeträgen:
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30 310 Euro,
von 35 und 40 430 Euro,
von 45 und 50 570 Euro,
von 55 und 60 720 Euro,
von 65 und 70 890 Euro,
von 75 und 80 1 060 Euro,
von 85 und 90 1 230 Euro,
von 95 und 100 1 420 Euro.
Einen Überblick über arbeitsrechtliche Auswirkungen verschaffen die §§ 85 ff. SGB IX. Dies gilt ab einem GdB ab 50:
§ 85 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
§ 86 Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
…
Die folgende Übersicht zeigt die mit der Feststellung des GDB (GdS) verbundenen Folgen auf:
- GdB 30
- Steuerfreibetrag 310 € (vgl. § 33 b EStG)
- Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
- Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste
- GdB 40
- Steuerfreibetrag 430 €
- GdB 50
- Schwerbehinderteneigenschaft (wichtig für Kündigungsschutz)
- Steuerfreibetrag 570 €
- Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
- Kündigungsschutz
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben
- Freistellung von Mehrarbeit
- Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
- Schutz bei Wohnungskündigung
- Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
- vorgezogenes Altersruhegeld mit 60 bzw. 63
- Befreiung von der Wehrpflicht
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
- Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
- Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €, § 33 b Abs. 6 EStG
- Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2.100 €
- Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI: 1.200 €
- GdB 60
- Steuerfreibetrag 720 €
- Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
- GdB 70
- Steuerfreibetrag 890 €
- Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
- Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
- Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis
- …
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