Immer wieder ist das Thema “Tierhaltung” in der Mietwohnung Gegenstand von Streitigkeiten. Dies betrifft insbesondere Hunde und Katzen. Es haben sich einige Grundregeln entwickelt. Dennoch ist immer der Einzelfall zu betrachten.
Grundregeln
Es ist zulässig, im Wege der einzelvertraglichen Vereinbarung die Tierhaltung auszuschließen oder von der Erlaubnis des Vermieters abhängig zu machen. Dies betrifft aber nur die individuell – einzelvertraglich – ausgehandelte Vereinbarung. Formularklausen beinhalten keine einzelvertragliche Regelung!
Der formularmäßige vollständige Ausschluss der Tierhaltung ist als Verstoß gegen § 307 BGB nichtig! Gleiches gilt, wenn die Erlaubnis der Tierhaltung von der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters abhängig gemacht wird. Aber: Ein solcher formularmäßiger Ausschluss ist wirksam, wenn Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen werden.
Allerdings ist immer der Einzelfall zu betrachten. Immer wieder überraschen Entscheidungen.
Gerichtsentscheidungen zur Tierhaltung in Mietwohnungen
Der Bundesgerichtshof hat z. B. in einem Urteil vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06) ausgeführt, dass die Klausel “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters bedarf” unwirksam ist. Die in dem Urteil in Streit stehende Regelung machte eine Ausnahme ausdrücklich nur bei Ziervögeln und Zierfischen. Dies sah der BGH als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB an. Dies benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Die Klausel bringe nicht ausdrücklich zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen ebenfalls nicht versagt werden darf. Es bestehe durch die Klauselgestaltung die Gefahr, dass der Mieter von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde. Das Urteil betraf die Halung von zwei Katzen.
Das AG Kerpen führt in einem Urteil vom 30. Juni 2009 (22 C 412/08) aus, dass ein Formularmietvertrag vorsehen darf, dass die Haltung eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig ist, die jeweils im Einzelfall anzufordern ist. Werde ein Hund ohne die Einwilligung angeschafft, so könne der Vermieter die Abschaffung auch dann ohne nähere Begründung verlangen, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Haltung von Hunden erlaubt hat.
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Vielen Dank für die Erklärungen, das war mir bisher unbewusst.
Herzliche Grüße! Andre Zimmermann