Zunächst ließe sich bei der Berechnung der Kappungsrenze gemäß § 558 BGB bei einer Inklusivmiete argumentieren, dass die 20 % nur auf eine noch zu berechnende Nettokaltmiete aufgeschlagen werden dürfen.
Der BGH hat aber mit einem Urteil vom 19. November 2003 – jedenfalls für den Einzelfall – nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer sogenannten “Inklusivmiete” – bei der zumindest einige Nebenkosten nicht gesondert abgerechnet werden – der Nebenkostenanteil für die Bemessung der Kappungsgrenze ebenfalls herangezogen werden kann (BGH, VIII ZR):
…
1. Für die Auffassung, daß bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht von der sogenannten Nettomiete auszugehen ist, spricht schon der Wortlaut des § 558 BGB, in dem nur die Erhöhung der “Miete” geregelt wird. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff “Miete” in § 558 BGB nur als Nettomiete habe verstehen wollen, eine Inklusivmiete deshalb in einen Grundmietzins und einen Betriebkostenanteil aufgeteilt werden müsse, besteht nicht (vgl. Börstinghaus/Eisenschmid, Arbeitskommentar Neues Mietrecht, S. 266 f.; Referentenentwurf, NZM 2000, 415 f., 429; Gesetzentwurf zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts, NZM 2000, 802 f., 815; Stellungnahme des Bundesrates, NZM 2001, 20 f., 24, 25; Gegenäußerung der Bundesregierung, NZM 2001, 35, 36, 37). Dem Gesetzgeber war bei der Fassung des § 558 BGB bekannt, daß in der Praxis der Wohnungswirtschaft der von den Mietparteien vereinbarte Mietzins von unterschiedlicher Struktur ist. Wenn der Gesetzgeber in § 558 BGB gleichwohl nicht ausdrücklich zwischen Nettomiete und Inklusivmiete unterschieden hat, ist daraus zu entnehmen, daß der Begriff “Miete” in § 558 BGB entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als vom Mieter zu zahlender Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen zu verstehen ist.
…
Weitere Artikel zum Thema:
- Kündigungsverzicht im Mietvertrag, §§ 573 c und 575 BGB
- Zum Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen bei Vertragsende
- Größe der Wohnung, Höhe des Wohngeldes bei Leistungen zu Hartz IV; wie lang sind die Kosten für die Unterkunft zu berücksichtigen, wenn sie unangemessen hoch sind?
- Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter
- Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs



“Für die Auffassung, daß bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht von der sogenannten Nettomiete auszugehen ist, spricht schon der Wortlaut…” – danke! *g*
[kommentieren/antworten]