Der Vermieter muss dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung zukommen lassen
§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB:
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen.
Voraussetzungen für die Rechtzeitigkeit der Betriebskostenabrechnung ist aber auch deren formelle Wirksamkeit und Fälligkeit.
Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraus. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Der BGH verlangt für die formelle Wirksamkeit vier grundlegende Angaben:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten insg., sowie der
umlegbaren Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des gewählten Verteilungsschlüssels
- Berechnung des auf den betreffenden Mieter entfallenden
Betriebskostenanteils
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
Fehlt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, so ist nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung nur noch schwer durchsetzbar.
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